
| Formular für Urlaubsgesuch oder zum Bezug von Jokertagen | |
| Absenzenregelung / Jokertage | |
Die Verordnung zum Volksschulgesetz wurde auf Beginn des Schuljahres 2010/11 vom Regierungsrat geändert, so dass höchstens vier Jokerhalbtage erteilt werden dürfen. Die Verordnung unterscheidet grundsätzlich zwischen unvorhersehbaren Abwesenheiten und vorhersehbaren Dispensationen. |
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| Unvorhersehbare Abwesenheiten | |
| Unvorhersehbare Abwesenheiten sind von den Erziehungsberechtigten der zuständigen Lehrperson unter Angabe des Grundes persönlich zu melden. Abwesenheiten, die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung keine Unvorhersehbarkeit darzustellen vermag, gelten als unentschuldigte Absenzen. (Beispiele: Notfälle, Krankheit oder Unfall) | |
| Vorhersehbare Dispensationen | |
| a) Urlaub | |
| Lernende können auf begründetes Gesuch der Erziehungsberechtigten hin vom Unterricht ganz oder teilweise dispensiert werden. Für unsere Schule gelten dabei folgende Regelungen: Urlaub wird erteilt für: | |
| Hochzeit, Todesfall in der Familie | |
| Arzt- oder Zahnarztbesuche bei Spezialisten, im Zusammenhang mit längerfristigen Behandlungen (z. B. Zahnspangen) | |
| Teilnahme an Wettkämpfen, soweit dafür eine Qualifikation zu bestehen war | |
| Berufsberatung und Vorstellungsgespräche, wenn ausserhalb der Unterrichtszeit kein Termin möglich ist | |
| Schnupperlehre (9. Schuljahr) | |
Gesuche für Urlaub sind mit den dafür vorgesehenen Formularen schriftlich an die folgenden Stellen zu richten:
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| Gesuche für Kürzesturlaub (Notfälle) von 1 Halbtag können von den Klassenlehrpersonen nach persönlicher Absprache bewilligt werden bei dringlichem Arzt- oder Zahnarztbesuch, wenn ausserhalb der Unterrichtszeit kein Termin möglich ist. | |
| b) Jokertage | |
Die Eltern / Erziehungsberechtigten können in eigener Verantwortung neu nur noch vier Halbtage Dispens pro Schuljahr ohne weitere Begründung beanspruchen. Diese Halbtage können einzeln oder blockweise bezogen werden. Die Klassenlehrpersonen müssen mindestens eine Woche im Voraus durch die Eltern / Erziehungsberechtigten mit dem entsprechenden Formular über den geplanten Bezug von Jokertagen informiert werden. Die Formulare können bei der Klassenlehrperson bezogen werden. Die Klassenlehrperson führt die Kontrolle über dieses Zeitbudget. Wird die beabsichtigte Dispens nicht fristgerecht bei der Klassenlehrperson angemeldet, müssen die Erziehungsberechtigten ein schriftliches, begründetes Gesuch an die Schulleitung einreichen. Beispiele für Jokertage: Ferienverlängerung (Ausnahme: letzte und erste Schulwoche des Schuljahres), Besuch beim Privatzahnarzt, Familienanlässe |
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| Rahmenbedingung für unvorhersehbare Abwesenheiten und vorhersehbare Dispensationen | |
Verpasster Unterrichtsstoff muss von den Schülerinnen und Schülern in eigener Verantwortung nachgearbeitet werden. Verpasste Prüfungen und Tests müssen nachgeholt werden. Jokertage dürfen aus pädagogischen und organisatorischen Gründen nicht zur Verlängerung der Sommerferien (letzte und erste Schulwoche des Schuljahres) verwendet werden. Nichtbezogene Joker-Halbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden. Jeder in der Unterrichtszeit angebrochene Halbtag untersteht einzeln der Jokertag-Regelung. |
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| Rechtliche Konsequenzen | |
| Erziehungsberechtigte, die gegen die Bestimmungen dieser Urlaubsregelung verstossen, können gemäss der Verordnung zum Volksschulbildungsgesetz von der Schulleitung mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1500.- bestraft werden. Die Mindestbusse beträgt Fr. 300.- pro Kind und Vorfall. Im Wiederholungsfall kann die Schulpflege Bussen bis zu Fr. 3000.- aussprechen. | |